Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
Name und Anschrift des Anbieters
Michael Ortner, Hoffnungsthaler Strasse 34, 51503 Rösrath
Gesellschaftsform Einzelunternehmer
Kontaktdaten:
Telefon Mobil :+ 49 171 144 38 84
Mail : ortner@4×4-experience.de
Infos zur Person: www.ortner-unternehmensberatung.de
Satellitentelefon-Nummer Michael Ortner + 8816- 224 – 45459
Mobiltelefon-Nummer Michael Ortner + 171 144 3884
Mailboxen höre ich bei Auslandsaufenthalten nicht ab, deshalb bitte eine SMS schicken.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 252892396 Steuernummer: 204/5268/1497VST
Anderkonto für die Fähre
Stadt Sparkasse Köln/Bonn
BLZ: 370 501 98
Konto-Nummer: 193 002 5414 IBAN: DE65 370 50198 1930 0254 14 SWIT-BIC COLDSDE 33
Bankverbindung Startgeld
Stadt Sparkasse Köln/Bonn
BLZ 37050198
Konto-Nummer 16 11 230 62
IBAN: DE15 3705 0198 0161 1230 62 SWIT-BIC COLDSDE 33
Alle von Michael Ortner durchgeführten Reisen sind Abenteuer-Reisen und Reisen mit Expeditionscharakter sowie sonstige Veranstaltungen mit Abenteuer-Charakter. Alle durchgeführten Veranstaltungen werden nachfolgend als Reisen bezeichnet.
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt über das Online-Formular auf der Internetseite www.4×4-experience.de. Mit der Anmeldung erklärt der Kunde, dass er und seine Mitreisenden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters akzeptieren. Der Vertrag kommt mit Annahme durch den Reiseveranstalter in Form einer schriftlichen Reisebestätigung zustande. Zusätzlich erhält der Kunde für alle Teilnehmer eine Haftungsverzichtserklärung, die den Abenteuercharakter der Reisen und die damit verbundenen Risiken erläutert. Diese ist von allen Teilnehmern zu unterschreiben und danach beim Reiseveranstalter wieder abzugeben und ist Bestandteil des Reisevertrages.
2. Leistungen
Gegenstände des Reisevertrages sind die zu diesem Zeitpunkt gültige Reisebeschreibung auf der Internetseite des Reiseveranstalters mit Preisen und Leistungen unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Reise und die schriftliche Reisebestätigung.
3. Leistungsänderungen und Preisänderungen
a.) Im Hinblick auf die besondere Eigenart unserer Reisen bleiben Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen unerheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Unerhebliche Änderungen oder Abweichungen sind insb.: Geringfügige Änderungen von Transport-/Beförderungszeiten (z.B. Fahrtzeiten von Fährverbindungen); geringfügige Umstellungen von Reiserouten; Vertauschung von Reisezielen bei Rundreisen; Wechsel eines Transport-/Beförderungsmittels oder einer Unterkunft ohne Komfortverlust.
Der Reiseveranstalter wird den Kunden über Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis setzen.
Bei erheblichen Leistungsänderungen informiert der Reiseveranstalter den Kunden zudem gemäß § 651g BGB über die Auswirkungen der Leistungsänderungen auf den Reisepreis. Erhebliche Leistungsänderungen können nicht ohne Zustimmung des Kunden vorgenommen werden; in diesem Zusammenhang wird auf die Regelungen des § 651g Abs. 1 – 3 verwiesen.
b.) Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, den vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn erfolgten
- Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
- Erhöhung von Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Transportgebühren, Fremdenverkehrsabgaben oder Touristenabgaben,
- Änderung der geltenden Wechselkurse.
Bei Kostensteigerungen in Bezug auf Transport/Beförderung und/oder Sitzplatzreservierungen erfolgt die Preisanpassung gegenüber dem Kunden in Höhe des auf ihn entfallenden Erhöhungsbetrages. Bei einer Änderung von Wechselkursen erhöht sich der Reisepreis in dem Verhältnis, in dem sich die Reiseleistung für den Veranstalter durch die Wechselkursschwankung verteuert hat.
Kommt es zu einer nachträglichen Änderung des Reisepreises muss der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Die Unterrichtung darf nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen.
Der Kunde hat einen Anspruch auf eine Senkung des Reisepreises, wenn sich die vorgenannten Kosten vor Reisebeginn verringern und dies bei dem Reiseveranstalter zu niedrigeren Kosten führt.
c.) Erhebliche Vertragsänderungen sowie Preiserhöhungen um mehr als 8 % vor Reisebeginn sind nur mit Zustimmung des Kunden zulässig; insoweit findet § 651g BGB uneingeschränkt Anwendung.
4. Bezahlung
Bei Reisepreisen unter 600,- EUR wird die komplette Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss fällig. Bei Reisepreisen über 600,- EUR wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung muss spätestens zwei Monate vor Reisebeginn eingegangen sein. Bei Anmeldungen innerhalb von 2 Monaten zum Reisebeginn wird der komplette Reisepreis sofort fällig und muss spätestens bei Reisebeginn eingegangen sein. Wird eine Zahlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet, erlischt die Berechtigung an der Reise teilzunehmen und der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag auflösen. In diesen Fällen wird ein eingezahlter Teilbetrag oder ein verspätet eingegangener Betrag wieder zurückerstattet.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlen wir den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der schriftliche Eingang beim Reiseveranstalter. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktrittes zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren wie folgt:
Einbehalt des Startgeldes für die Organisation der Offroad Reise/Expedition
Offroad Reisen/Expeditionen bis 5 Tage Reisedauer:
bis 120 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
ab 119. bis 70. Tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
ab 69. bis 07. Tag vor Reisebeginn 90% des Reisepreises
ab 06. Tag vor Reiseantritt erfolgt keine Rückerstattung
Offroad Reisen/Expeditionen ab 6 Tage Reisedauer:
bis 199 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
ab 198. Tag bis 88. Tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
ab 87. bis 30. Tag vor Reisebeginn 90% des Reisepreises
ab 29. Tag vor Reiseantritt erfolgt keine Rückerstattung
Bezahlte Fährtickets können nicht erstattet werden.
Zusätzliche Sondervereinbarungen gelten für die Hotel Tour Schottland „Kilts&Castles“ und für die Hotel Tour Island „Fire&Ice“:
Die Stornokosten betragen für diese Reisen ab Buchungsdatum des Kunden bis 180 Tage vor Reisebeginn 45% des Reisepreises.
Weitere Bestimmungen:
Eine Rückerstattung des Startgeldes ist auch ausgeschlossen, wenn die die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Absage nicht angetreten wird Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
Eine Reiserücktrittsversicherung ist im Reisepreis nicht enthalten, es sei denn, dies ist in der Leistungsbeschreibung zur jeweiligen Reise ausdrücklich erwähnt. Liegt eine Reiserücktrittsversicherung bei der gebuchten Reise vor, so erfolgt die Rückerstattung des Reisepreises abzüglich der 20% Anzahlung, wenn ein ärztliches Attest dem namentlich in der Reisebestätigung genannten Kunden bescheinigt, aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Reise teilnehmen zu können.
Bei Rückerstattungen ins Ausland hat der Kunde eventuell anfallende Überweisungsgebühren zu tragen.
Eine Rückerstattung der Seminargebühren bei Offroad-Trainingscamps und Schrauberlehrgängen ist ausgeschlossen.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, uns einen möglichen Hinderungsgrund für seine Teilnahme unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, verliert er den Anspruch auf seine Teilnahme, genauso wie einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises. Sollten wir einem Teilnehmer auf dessen Wunsch vor Reiseantritt die GPS-Daten einer Reise übermittelt haben, sind im Falle eines Rücktritts von der Reise durch den Kunden 100% des Reisepreises an den Reiseveranstalter zu entrichten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder vorzeitigem Verlassen der Reisegruppe, Nichterscheinen oder Verspätungen, gleich aus welchem Grund, nicht in Anspruch, wird keine Rückzahlung gewährleistet. Der Reisende ist in diesen Fällen für seine Weiter- und Heimreise in jeder Beziehung selbst verantwortlich infolge vorzeitiger Rückreise oder Änderung der An/Abreise.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise oder Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beiträge. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Rücktritts durch den Reiseveranstalter besteht nicht.
b) der Reiseleiter kann die Reise oder Veranstaltung ohne Einhaltung einer Frist absagen oder abbrechen, wenn Risiken oder behördliche Anordnungen dem planmäßigen Ablauf oder der Sicherheit der Teilnehmer entgegenstehen. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf den besonderen Charakter dieser Abenteuer-und Expeditionsreisen hin. Bei einer Absage durch den Veranstalter werden die Startgelder voll, bei einem Abbruch prozentual zurückerstattet. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche für den Reisenden.
c) bis 10 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl. Diese liegt bei allen Veranstaltungen bei 5 Fahrzeugen. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis in voller Höhe zurück.
d) bei Schäden am Fahrzeug des Teilnehmers, die nicht vor Ort repariert werden können oder bei einer Havarie des Teilnehmer-Fahrzeuges. Der Reiseveranstalter unterstützt den Teilnehmer bei Schäden oder einer Havarie mit den Mitteln des Organisationsfahrzeuges. Ist eine Reparatur oder Bergung mit diesen Mitteln nicht möglich, trägt der Teilnehmer diese Kosten selbst. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreis besteht nicht.
e) bei irreparablen Schäden am Fahrzeug der Reiseleitung, wenn im Reiseland im Rahmen der wirtschaftlichen Opfergrenze kein Ersatzfahrzeug zeitnah für die Reiseleitung bereitgestellt werden kann.
f) bei schwerwiegender Erkrankung des Kunden oder eines anderen Reiseteilnehmers oder des Reiseleiters, die eine weitere Teilnahme an der Reise verhindern oder die eine weitere Durchführung der Reise unmöglich machen.
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Rücktritts oder einer Kündigung durch den Reiseveranstalter besteht nicht.
g) Der Reisevertrag umfasst nicht die Rückbeförderung der Teilnehmer/KFZ. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Teilnehmern zu tragen. Die Firma 4×4 Experience ist nur Mittler einer eventuellen Fährpassage für An/Abreise Die Tickets laufen auf den Namen des jeweiligen Teilnehmers und werden auf ein Anderkonto der Firma 4×4 Experience vom Teilnehmer überwiesen. Die Reiseleitung/Expeditionsleitung hat das allergrößte Interesse daran, das die Reise bzw. Expedition so sicher und erfolgreich wie möglich durchzuführen. Alle Teilnehmer verpflichten sich, ihn in dieser Angelegenheit zu unterstützen. Alle Teilnehmer haben Handlungen zu unterlassen, die den Zielen der Reise/ Expedition zuwiderlaufen. Nach dem Prinzip der „Situativen/Operativen Führung“ erfordert es von den Teilnehmern der Reise bzw. Expedition Selbstdisziplin und ein rücksichtsvolles, kameradschaftliches Verhalten. Die Reise- bzw. Expeditionsleitung behält sich vor, einzelne Teilnehmer aus wichtigem Grunde von der Reise- bzw. Expedition auszuschließen.
Ein Anspruch auf die Erstattung bzw. Rückvergütung der Reisekosten/Startgeld/Expeditionskosten/ Nebenkosten ist in diesem Falle ausgeschlossen.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Durchführung der Reise infolge unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände (insb. Naturkatastrophen wie Wirbelstürme, sehr schwere Unwetter, Überschwemmungen, Sturzfluten, Erdbeben, Vulkanausbrüche Lawinen, Erdrutsche, Dürren oder Waldbrände; Epidemien; Pandemien; Kriegsausbruch; Terroranschläge) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann der Reiseveranstalter den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Gleiches gilt bei schwerwiegender Erkrankung eines Reisenden, eines anderen Reiseteilnehmers oder des Reiseveranstalters.
Wird der Vertrag in den vorgenannten oder vergleichbaren Fällen gekündigt, so behält der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten und bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
In diesem Zusammenhang wird auf die Beistandspflicht des Reiseveranstalters nach § 651q BGB verwiesen.
Hat der Reiseveranstalter die vertragliche Verpflichtung zur Rückbeförderung übernommen, so wird er auch nach Kündigung des Reisevertrages aufgrund der vorgenannten Umstände alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Rückbeförderung des Kunden unternehmen. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind dem Reiseveranstalter durch den Kunden zu ersetzen.
9. Risikoaufklärung
Alle vom Reiseveranstalter durchgeführten Reisen sind Abenteuer-Reisen und Reisen mit Expeditionscharakter, sowie sonstige Veranstaltungen mit Abenteuer-Charakter. Bei solchen Reisen und Veranstaltungen bestehen besondere Risiken für die Teilnehmer, deren Fahrzeuge und Ausrüstung. Unsere Reisen beinhalten Bestandteile wie Fahrten auf und abseits befestigter Strassen, auch außerhalb von Bestimmungen des jeweiligen Heimatlandes der Reiseteilnehmer und außerhalb von EU-Bestimmungen.
Bei diesen geführten Offroad Reisen können außergewöhnliche Naturkatastrophen wie zum Beispiel schwere Unwetter, Sturzfluten, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Schlammlawinen, Erdrutsche, Dürren und Waldbrände den Verlauf der Reise beeinflussen.
Die Durchfahrung von Geländehindernissen aller Art mit den eigenen Fahrzeugen der Teilnehmer, Fahrten auf Wegen die nur selten befahren werden und die nicht oder nur sehr selten instandgesetzt werden, Strecken ohne Winterdienst, Querfeldein-Fahrten abseits von Wegen, Befahrung von schmalen Wegen ohne Randsicherung, Befahrung von schlecht einzuschätzenden Bodenverhältnissen, Gefahren durch Lawinen, Steinschlag und Hangrutschungen, Baumfällungen, Gefahren durch schlechtes Wetter, Gefahren durch Tiere, Durchquerung von Gebieten ohne Verbindung für Mobiltelefone, Durchquerung von Gebieten ohne schnelle Hilfsmöglichkeit durch Rettungskräfte, Aktivitäten beim Bergen von festgefahrenen Fahrzeugen, Beseitigung von Hindernissen auf der Fahrtstrecke wie umgestürzte Bäume, Steine, Schneereste, Camp Aktivitäten mit Übernachtungen im Freien, Befahrung von Steilhängen und Durchquerung von Flüssen mit den Fahrzeugen, Durchquerung von Wüstengebieten, weitere Gefahren, die aufgrund des Charakters der Reisen als Abenteuer-Reisen nicht vorhersehbar sind.
10. Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c) Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen. Der Veranstalter haftet nicht bei Schadenansprüchen nach Unfällen, die von Selbstfahrern verursacht werden oder die durch Dritte verschuldet werden.
11. Haftungsverzicht der Teilnehmer
Die Teilnehmer (Fahrer, Beifahrer, Kraftfahrzeughalter und Kraftfahrzeugeigentümer) nehmen auf eigene Gefahr an den Reisen und Veranstaltung des Reiseveranstalters teil. Sie tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von Ihnen und durch sie oder dem von ihnen benutzten Fahrzeug verursachten Schäden.
Die Teilnehmer (Fahrer, Beifahrer, Kraftfahrzeughalter und Kraftfahrzeugeigentümer) verzichten für alle im Zusammenhang mit der Veranstaltung erlittenen Schäden oder Unfälle auf jedes Recht des Vorgehens oder Rückgriffs gegen den Veranstalter, dessen Beauftragten, Helfer, Behörden, Dienststellen und irgendwelche anderen Personen, die mit der Organisation und der Durchführung der Veranstaltung in Verbindung stehen, soweit der Schaden oder Unfall nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Eltern obliegt die Aufsichtspflicht für ihre Kinder. Eltern haften für Ihre Kinder.
12. Gewährleistung
Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist gemäß § 651 h I jedoch auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
13. Pflichten der Reiseteilnehmer
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, für die jeweiligen Reisegebiete eine ausreichende Kfz- Haftpflichtversicherung, Reisekranken- und Unfallversicherung, welche auch den Rücktransport im Krankheits- oder Notfall abdeckt, selbst abzuschließen und bei Bedarf eine gültige Fahrerlaubnis bzw. einen internationalen Führerschein mitzuführen. Der Veranstalter übernimmt hierfür keine Haftung.
Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf-, Verkehrs-, Gesundheits- und sonstigen Vorschriften der Reiseländer ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten.
Alle Hinweise in Reiseinformationen des Reiseveranstalters sind als Hilfestellung für den Reisenden zu verstehen und begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz bei Auslassung von Informationen oder anderer Durchführung von Vorschriften im Heimatland oder in
Reiseländern. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet sich über solche Regelungen selbst zu informieren.
Durch technische Ausfälle an Fahrzeugen kann sich der Reiseverlauf verzögern oder ändern. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung des Reisepreises besteht in diesem Falle nicht. Bei Abenteuerreisen kann es zu Änderungen des ausgeschriebenen Reiseverlaufs, der Art der Unterkünfte oder Transportmittel kommen. Den Anordnungen der jeweiligen Reiseleitung bzw. den Instruktoren ist Folge zu leisten.
Die Teilnahme an allen Touren ist nur für Personen mit einer sehr guten gesundheitlichen Konstitution möglich. Der Kunde oder Teilnehmer ist verpflichtet, dem Veranstalter sofort mitzuteilen, wenn bei ihm gesundheitliche Bedenken bestehen. Wir bitten um Verständnis, dass wegen der besonderen körperlichen Belastungen und Strapazen, die bei einer solchen Abenteuerreise entstehen können, eine Teilnahme für Schwangere nicht möglich ist.
14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährungsansprüchen
Wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren
15. Sonstiges
Alle Angaben auf den Internetseiten, der Reisebestätigung und den Infoblättern des Reiseveranstalters werden vorbehaltlich gesetzlicher und behördlicher Genehmigungen
veröffentlicht. Die Einzelheiten entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Für Druck- und Rechenfehler wird nicht gehaftet. Eine Gewähr für die Richtigkeit von Informationen über rechtliche Regelungen in den jeweiligen Reiseländer wird nicht übernommen. Kfz-Anhänger oder Wohnmobil-Aufsätze jeglicher Art können bei diesen Veranstaltungen und Reisen nicht mitgenommen werden.
Maximale Fahrzeugabmessungen bei allen Veranstaltungen:
Inclusive Dachgepäckträger und Dachlast – Höhe 2,49 Meter, Breite 1,90 Meter, Länge 5,00 Meter
Die Reisen und Veranstaltungen sind aufgrund langjähriger Berufserfahrung entstanden und wurden sorgfältig ausgewählt und zusammengestellt. Wir beanspruchen für diese Zusammenstellung Urheberrecht. Die während der Veranstaltung erlangten Strecken- und Organisationskenntnisse dürfen nicht für andere Veranstaltungen genutzt werden. Ansonsten ist an den Reiseveranstalter Schadensersatz in Höhe der erzielten Einnahmen zu erstatten. Die Teilnehmer erklären sich damit einverstanden, dass während der Veranstaltung gemachte Fotos und Videos auf der Internetseite des Reiseveranstalters veröffentlicht werden, soweit keine Persönlichkeitsrechte dadurch verletzt werden.
16. Gutscheine
Vom Reiseveranstalter ausgestellte Reisegutscheine werden immer für mehrtägige Reisen oder Offroad-Trainingscamps ausgestellt. Sie gelten deshalb nicht für eintägige Veranstaltungen. Pro Reise oder Offroad-Trainingscamp kann jeweils nur ein Gutschein eingelöst werden. Ein Gutschein kann nur von demjenigen eingelöst werden, der ihn erworben hat. Eine Weitergabe an andere Personen ist ausgeschlossen. Eine Einlösung kann nur zusammen mit der Buchung erfolgen. Eine nachträgliche Einlösung für bereits gebuchte Reisen oder eine Auszahlung ist nicht möglich.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge. Abweichungen von den Regelungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
18. Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärungen innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an:
Michael Ortner, Hoffnungsthaler Strasse 34, 51503 Rösrath
Mail: ortner@4×4-experience.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr und Kosten zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
19.Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Alle von mir durchgeführten Reisen sind Abenteuer-Reisen und Reisen mit Expeditionscharakter, sowie sonstige Veranstaltungen mit Abenteuer-Charakter.
Es besteht immer die Möglichkeit, das durch eigenverschuldete und oder fremdverschuldete Unfälle, Schaden am Leib und Leben der Teilnehmer entsteht.
Fahrzeugschäden oder der Totalverlust eines Fahrzeuges sind bei Abenteuerreisen mit Expeditionscharakter nicht ausgeschlossen.
Reisesicherungsschein wird erstellt.